Carl-Küstner-Grundschule
Carl-Küstner-Grundschule

Satzung des Fördervereins

VEREINSSATZUNG des Fördervereins Carl – Küstner - Grundschule Guntersblum e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein hat den Namen „Förderverein der Carl-Küstner-Grundschule Guntersblum e. V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Guntersblum.
§ 2 Vereinszweck
1. Als Förderverein unterstützt der Verein der Grundschule
Guntersblum ideel und materiell in ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgabe. Er fördert die Zusammenarbeit der Eltern, Lehrer und Freunde in Erziehungsfragen und gemeinsamen Aktivitäten. Er pflegt das Zusammengehörigkeitsgefühl der Schüler, Eltern und Lehrer.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist die Ziele des Vereins zu unterstützen.
2. Zur Aufnahme eines Mitgliedes ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er bedarf der Schriftform.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Jahresbeitrages (Monatsbeitrages) wird von der Mitgliederversammlung festgelegt
und beschlossen.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer, dem Schulleiter, sowie mindestens zwei Beisitzern.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
3. Der Vorstand beschließt in einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens einem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den ersten und/oder zweiten Vorsitzenden vertreten. Der erste und zweite Vorsitzende sind im Übrigen jeder für sich alleine berechtigt, den Verein im Innen- und Außenverhältnis zu vertreten.
5. Der Vorstand und die Kassenprüfer bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. In jedem Jahr findet im 1. Quartal eine Hauptversammlung der Mitglieder statt. Zur Tagesordnung gehören regelmäßig:
Der Jahresbericht des Vorstandes, der Bericht der zwei Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, ggf. die Neuwahlen der Vorstandsmitglieder und der zwei Kassenprüfer. Der Schulleiter bedarf als Vorstandsmitglied keiner Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn er es für erforderlich hält oder wenn die Einberufung von mindestens zehn Prozent der Mitglieder - schriftlich unter Angaben von Gründen – verlangt wird.
3. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Die Einladung kann durch fristgerechte Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß unter Angabe der Tagesordnung geladen ist.
5. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Beschlüsse, die die Satzung ändern, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für einen derartigen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der Grundschule Guntersblum.
Es ist ausschließlich und unmittelbar für die Grundschule Guntersblum zu verwenden.
Die Satzung wurde errichtet am 06.09.1994
Satzung geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09. März 1995
Satzung geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.09.1995
Guntersblum, den 29.09.1995

Hier finden Sie uns

Carl-Küstner-Grundschule 
Götzenstr. 19
67583 Guntersblum

Bitte um Nachsicht

Sollten Sie Ihr Kind einmal mit ungutem Gefühl zur Schule schicken, weil es durch irgendetwas belastet ist, nutzen Sie auch in diesem Fall unser Kontaktformular, um uns das wissen zu lassen. Es genügt, wenn Sie uns in diesem Formular den Namen und die Klasse Ihres Kindes angeben und das entsprechende Kontrollkästchen aktivieren,  dann behalten wir Ihr Kind an diesem Tag besonders im Auge. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Wir vertrauen Ihnen da.

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